LEX CORONA

Die außergewöhnliche Situation der letzten Monate hat sich entscheidend auf den Personenverkehr innerhalb und außerhalb der EU ausgewirkt. Das deutsche Ausländerrecht wurde nicht verschont. Der Ausnahmezustand hat unvermeidlich zu wesentlichen Änderungen geführt, sowohl bei den Vorgehensweisen bei üblichen Fällen, als auch bei der Anwendung neu verabschiedeter Regelungen.


Verordnungen über Schengen Visa

Der deutsche Staat hat rechtzeitig reagiert und für Drittstaatsangehörige, deren Schengen-Visa ablaufen und die sich während des Ausbruchs der Corona-Pandemie in Deutschland aufhielten, neue Verordnungen festgelegt. Mit der Verordnung des Bundesinnenministeriums vom 08.04.2020 wurden diese von der Notwendigkeit eines Aufenthaltstitels bis 30.06.2020 befreit. Des Weiteren ist am 18.06.2020 die zweite relevante Verordnung in Kraft getreten. Durch diese ist die Pflicht eines Aufenthaltstitels für Besitzer ablaufender Schengen-Visa bis 30.09.2020 entfallen. Außerdem dürfen diese Personen im gleichen Zeitraum die berufliche Tätigkeit weiter ausüben, zu der ihr Schengen-Visum sie berechtigt hat.

Verlängerung von längerfristigen Aufenthaltstiteln

Die Antragstellung auf Verlängerung längerfristiger Aufenthaltstitel bedurfte vor deren Ablauf einer dringenden Lösung.

Als Reaktion legten die zuständigen Behörden fest, dass die Verlängerung ab sofort formlos, d.h. per Post, E-Mail oder telefonisch, bei der zuständigen Ausländerbehörde beantragt werden kann. Das Gleiche gilt für Aufenthaltstitel, deren Ablauf während eines Auslandsaufenthalts erfolgt ist. Ebenso sind die Besitzer einer Blauen Karte EU, die Kurzarbeitergeld erhalten, dazu berechtigt, auch wenn das Gehalt die zur Erteilung des Visums erforderliche Gehaltsgrenze unterschreitet. Bei Beantragen der Verlängerung erhält der Antragsteller eine Fiktionsbescheinigung kraft §81 Abs. 4 AufenthG, die eine Zwischenlösung bis zum Abschluss der Bearbeitung des gestellten Verlängerungsantrags darstellt. Wichtig ist ebenfalls, dass Fiktionsbescheinigungen in etwa 7.000 Fällen postalisch übermittelt werden können.

Auf ähnliche Weise werden die Visa zur Arbeitsplatzsuche gemäß § 20 Abs. 1 und 2 AufenthG geregelt, die für maximal sechs Monate erteilt werden. Laut der vorläufigen Ausnahmeregelung muss die Verlängerung rechtzeitig beantragt werden, wenn ein Visum dieser Kategorie nach dem 16. März 2020 seine höchste Dauer erreicht und sein Inhaber noch keinen passenden Job gefunden hat. Der Verlängerungsantrag kann in diesem Fall ebenfalls formlos bei der zuständigen Ausländerbehörde gestellt werden. Die Gültigkeit des Aufenthaltstitels besteht – unabhängig von seinem Ablaufdatum – bis zur Entscheidung der Ausländerbehörde fort. Die gleiche Regelung wird für ICT-Karte-Inhaber (unternehmsintern transferierte Arbeitnehmer-§19 AufenthG), sowie im Fall des internationalen Personalaustausches (§ 19c Absatz 1 AufenthG) angewandt.


Einreise nach Deutschland aus Drittstaaten

Personen, denen kurz vor der Pandemie ein Visum zur Einreise in Deutschland ausgestellt wurde, die jedoch aufgrund der Reiserestriktionen nicht einreisen können, erhalten gemäß §51 Abs. 1 Nr. 7 AufenthG eine sechsmonatige Fristverlängerung, um von dem ausgestellten Visum Gebrauch machen zu können. Zusätzlich besteht die Möglichkeit formlos bei der zuständigen Ausländerbehörde einen Antrag auf Verlängerung dieser Frist zu stellen. Drittstaatsangehörige sollten sich laufend informieren, da die Regelungen über Einreisemöglichkeiten alle zwei Wochen aktualisiert werden.

Nach teilweiser Umsetzung der entsprechenden EU-Leitlinie hat Deutschland am 2. Juli 2020 die Einreise aus den folgenden Nicht-Risiko-Gebieten erlaubt: Australien, Georgien, Kanada, Montenegro, Neuseeland, Thailand, Tunesien und Uruguay.
Für China, Japan und Südkorea werden die Einreisebeschränkungen unter der Voraussetzung der Reziprozität aufgehoben, d.h. sofern diese Länder auch ihrerseits die Einreisemöglichkeiten für deutsche Staatsangehörige erweitern.

Eine Einreise aus Drittstaaten ist bei Vorliegen eines wichtigen Reisegrundes weiterhin möglich, wenn der Reisende über eine deutsche Aufenthaltserlaubnis verfügt; wenn er in den Bereichen Gesundheit, Altenpflege und Gütertransport tätig ist; oder wenn die Reise im Rahmen des Familiennachzugs erfolgt.
Darüber hinaus besteht eine Ausnahme für ausländische Fachkräfte, deren Beschäftigung aus wirtschaftlicher Sicht notwendig ist und diese nicht im Ausland ausgeführt werden kann. Für diese hochqualifizierten Arbeitnehmer muss entweder eine Blaue Karte EU vorliegen oder ein nationales Visum gemäß der IKT-Richtlinie 2014/66 der EU über die Förderung der Informations- und Kommunikationstechnologien für Schulen oder gemäß der EU-Richtlinie 2016/801 zum Forschungszweck genehmigt worden sein.


Beschleunigtes Fachkräfteverfahren gemäß § 81a AufenthG

Die neue Vorschrift über das beschleunigte Fachkräfteverfahren hat hohe Erwartungen bei Arbeitgebern und Fachkräften aus Drittstaaten ausgelöst.
Dass derzeit keine nationalen Visa von deutschen Auslandsvertretungen in vielen Ländern erteilt werden können, führt zu länger andauernden Einreisebeschränkungen.

Das beschleunigte Fachkräfteverfahren gilt derzeit prioritätsmäßig für diejenigen, die durch ihre Berufsgruppe unter die festgelegten Ausnahmeregelungen fallen: Gesundheitspersonal, Gesundheitsforscher und Altenpfleger dürfen ohne besonderen Grund einreisen.

Das Bundesministerium des Inneren wies in einem Schreiben vom 25. März 2020 darauf hin, dass die zuständigen Ausländerbehörden die Vorabzustimmung für sechs Monate erteilen können, anstatt der üblichen Gültigkeitsdauer von drei Monaten. Damit wird die Verwendung der Vorabzustimmungen für Fälle ermöglicht, in denen die Erteilung der Aufenthaltstitel zurzeit nicht erfolgen kann.


Schreiben des Bundesinnenministeriums vom 25.03.2020 zum Corona-Virus an die für das Aufenthaltsrecht zuständigen Ministerien und Senatsverwaltungen der Länder

(https://www.bmi.bund.de/SharedDocs/downloads/DE/publikationen/themen/migration/rundschreiben-entlastung-abh-corona.pdf?__blob=publicationFile&v=3)

Schreiben des Bundesinnenministeriums vom 09.04.2020 zur Covid-19 Pandemie an die für das Aufenthaltsrecht zuständigen Ministerien und Senatsverwaltungen der Länder

(https://www.bmi.bund.de/SharedDocs/downloads/DE/veroeffentlichungen/2020/corona/rundschreiben-20200409.pdf?__blob=publicationFile&v=1)

Sonderregelungen zu Einreise und Aufenthalt

https://www.make-it-in-germany.com/de/visum/covid-19-in-deutschland/sonderregelungen-zu-einreise-und-aufenthalt/

Reisen während der Pandemie – EU-Einreise- und Ausreisebestimmungen

(https://ec.europa.eu/info/live-work-travel-eu/health/coronavirus-response/travel-and-transportation-during-coronavirus-pandemic/travel-and-eu-during-pandemic_de und https://www.auswaertiges-amt.de/de/ReiseUndSicherheit/covid-19/2296762)

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